Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen
Voraussetzungen
Der Veranstalter beziehungsweise die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Zuständige Stelle
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Orts, an dem das Wanderlager stattfinden soll. Sofern das Wanderlager im Ausland stattfinden soll, ist die Anzeige bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort Ihrer gewerblichen Niederlassung abzugeben.
Verfahrensablauf
Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (zum Beispiel an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherstellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- der Ort des Wanderlagers,
- Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffeefahrten.
Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:
- Finanzanlagen,
- Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
- bestimmte Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:
- Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
- Ihr Name sowie gegebenenfalls der Name der Personen, für deren Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
- Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
- gegebenenfalls den Namen einer schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, die oder der das Wanderlager an Ort und Stelle für Sie leitet.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise
- Gewerbe anmelden
- Reisegewerbekarte beantragen
- Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.
Rechtsbehelf
Kein
Rechtsgrundlage
- § 55 Reisegewerbekarte
- § 56a Wanderlager
Freigabevermerk
25.07.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Anträge / Formulare
- Abbuchungsermächtigung - SEPA-Lastschrift (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Anmeldeformular Kernzeitenbetreuung
- Anmeldung eines Sterbefalls (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Antrag auf Erstellung einer Sondernutzungserlaubnis (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Antrag auf Kinderkrippen-/Kindergartenplatz (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Antrag auf Plakatierungsgenehmigung (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Antrag Verhaltensprüfung für das Halten von gefährlichen Hunden
- Belehrung Infektionsschutzgesetz (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Bürgerauskunft (elektronische Melderegisterauskunft / KM-Meldeportal)
- e-Bürgerdienst GWR (Gewerberegister)
- Erhebungsbogen für die Verhaltensprüfung für das Halten von gefährlichen Hunden
- Flächennutzungsplan (GVV Raum Weinsberg)
- Gutachterausschusssatzung (Stadt Weinsberg)
- Hinweise für Hundehalter zur Verhaltensprüfung für gefährliche Hunde
- Hundesteuersatzung (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Information Zeckenbisse (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- KM-Gewerberegister - eBürgerdienst einfache Auskunft
- KM-Gewerberegister - eBürgerdienst Gewerbeanmeldung (für nicht-eingetragene Einzelunternehmer)
- Mittagessenabo Grundschule
- Mittagessenabo Kindergarten Kunterbunt (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Mittagessenabo Kindergarten Rosengarten (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Mittagessenabo Kinderkrippe Spatzennest (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Online-Sepa-Lastschriftmandat erteilen / Gemeinde Lehrensteinsfeld
- Wassersatzung (Gemeinde Lehrensteinsfeld)
- Zustimmungserklärung Antrag Ausweisdokument für Minderjährige (Gemeinde Lehrensteinsfeld)