Öffentliche Bekanntmachung der Wiederholung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Südlich der Schloßstraße“


Öffentliche Bekanntmachung der Wiederholung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Südlich der Schloßstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lehrensteinsfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.4.2026 die Wiederholung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Südlich der Schloßstraße“ beschlossen. 

Der ursprüngliche Satzungsbeschluss wurde bereits am 26.9.2024 gefasst. 

Im Rahmen der Prüfung durch das Landratsamt Heilbronn wurde angeregt, die Unterlagen des Bebauungsplans im Hinblick auf zwischenzeitlich vorliegende Erkenntnisse aus dem kommunalen Starkregenrisikomanagement (2025) zu ergänzen.

Hierzu wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Aufnahme von Hinweisen zum Starkregenrisiko in den Textteil des Bebauungsplans,
  • Ergänzung entsprechender Ausführungen in der Begründung,
  • inhaltliche Ergänzung der Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. 

Diese Ergänzungen stellen ausschließlich Hinweise und Klarstellungen dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Grundzüge der Planung bleiben unverändert. Eine erneute Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung war daher nicht erforderlich. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zugehörigen Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften werden dauerhaft ab dem 4.5.2026 im Bürgermeisteramt Lehrensteinsfeld, Zimmer 3, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten. 

Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Lehrensteinsfeld veröffentlicht und einsehbar.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB 
Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie
  • beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
Lehrensteinsfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der
Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lehrensteinsfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. 

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
  • die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat.


Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle von Vermögensnachteilen gemäß §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).


Lehrensteinsfeld, 30. April 2026 
gez. Benjamin Krummhauer, Bürgermeister