Archivauskünfte/Anforderung Urkunden

Anforderung von Urkunden / Archivauskünfte


Personenstandsregister 

Der Personenstand einer Person umfasst die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. 

Personenstandesregister wiederum sind das Geburtenregister, das Eheregister, das Lebenspartnerschaftsregister und das Sterberegister. 

Für die Führung dieser Bücher und Register ist ausschließlich der Standesbeamte als Urkundsperson zuständig.  

Der Personenstandesregister werden vom Standesamt nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfristen 

  • 110 Jahren für Geburtenregister
  • 80 Jahren für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
  • 30 Jahre für Sterberegister  

weitergeführt und danach an das Archiv abgegeben.

Aus den aktuell geführten Büchern/Registern  erteilt das Standesamt Auskunft an berechtigte Personen (siehe unten).
Ebenso können Urkunden von berechtigten Personen aus den vorgenannten Personenstandsurkunden kostenpflichtig angefordert werden. Das Formular finden Sie hier.

Für die Einsichtnahme in ältere Personenstandseinträge wenden Sie sich bitte direkt an die Kreisarchivarin im Landratsamt Heilbronn. Noch ältere Personenstandseinträge vor den 1876 eingeführten Standesämtern sind in den Kirchenbüchern zu finden. Hier wenden Sie sich bitte direkt an die Kirchengemeinde vor Ort.  

Vom 01.01.1958 Bis zum 31.12.2008 wurde von den Standesämtern sog. Familienbücher angelegt (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie), die nun durch die elektronische Führung der Eheregister nach und nach ersetzt werden.

Bereits vor diesen Familienbüchern  gab es in Baden-Württemberg sog. Familienregister, die bis ca. 1875 zurückreichen. Diese Familienbücher und –register sind für die private Ahnenforschung sehr interessant, da bis 2008 alle wichtigen Daten der Familie auf dieser Registerkarte zusammenfassend eingetragen worden sind. So u.a. die Eheschließenden mit ihren Eltern, sowie ihren Kinder mit Geburtsdatum, Geburtsort, Verweis auf deren Eheschließung usw.. Ab 01.01.2009 wurden diese Familienbücher mit der Änderung des Personenstandsgesetzes abgeschafft, bzw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weitergeführt. Diese Familienbücher verbleiben dauerhaft bei dem Standesamt, wo die Eheschließung stattgefunden hat und werden dort als Eheregister weitergeführt, bis sie elektronisch nacherfasst werden. 

Auch auf Antrag wurden damals solche Familienbücher angelegt, wenn die Eheschließung im Ausland war (eine große Gruppe der Antragsberechtigten war dabei die Gruppe der Spätaussiedler). Diese Familienbücher verbleiben bei dem Standesamt welches wegen des Wohnsitzes der Ehegatten am 24.02.2007 für die Führung des Familienbuches zuständig war. In diesem Familienbüchern sind oft auch die im Ausland geborenen Kinder beurkundet. Da deren Namensführung evtl. aufgrund hier erfolgter Namenserklärungen oft von der ausländischen Geburtsurkunde abweichen, ist dieses Familienbuch für diesen Personenkreis weiterhin sehr wichtig.  

Beglaubigte Abschriften im Rang einer Personenstandsurkunde z.B. wie Geburts- oder Eheurkunde sind daraus zwar nicht mehr möglich, auf Wunsch können aber nicht beglaubigte Ablichtungen ausgestellt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 8,00 EURO.

Kopien aus den früheren Familienbüchern bzw. archivarischen Familienregistern sind beim Standesamt nur möglich, wenn wenigstens folgende Daten mitgeteilt werden können:

  • Familiennamen und Vornamen der Ehegatten 
  • evtl. deren Geburtsnamen 
  • Eheschließungsdatum 
  • Eheschließungsort 

Hinweis: Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden oder Kopien enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden und Auskünfte können deshalb gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen – also auch Geschwister, Onkel, Tanten und sonstige Verwandte – sind nur dann berechtigt, wenn sie ein „rechtliches Interesse“ glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Bitte senden Sie uns bei postalischer oder elektronischer Bestellung ebenfalls eine Kopie ihres Ausweises oder Passes mit.


Gebühren:

Die Gebühren sind landeseinheitlich geregelt und betragen für eine deutsch- oder mehrsprachig ausgestellte Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde je 12,00 EURO. 

Für die Recherche in den alten Familienbüchern bzw. archivarischen Familienregistern wird nach der aktuellen Verwaltungsgebührensatzung abgerechnet. Die Höhe der Gebühr wird nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird, berechnet. Für allgemein öffentliche Leistungen im Archivwesen: 17,00 €/ZE