
- Namenserteilung nach deutschem Recht
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben erhält das Kind grundsätzlich den Ehenamen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Ist kein gemeinsamer Ehename erklärt worden, muss der Familienname eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Bei alleinigem Sorgerecht erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.
- Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?
1. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat allein das Sorgerecht für das Kind
Hier kann die Mutter durch die Namenserklärung "Namenserteilung" beim Standesamt dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Willigt der Vater mit seiner Unterschrift in die Erklärung ein, erwirbt das Kind unwiderruflich den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen.
2. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übernehmen nach der Geburtsbeurkundung durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind Die Eltern können innerhalb drei Monaten durch Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Allerdings: Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Familiennamens durch Erklärung nicht mehr möglich.
3. Die Eltern heiraten nach der Geburt, jeder Elternteil behält aber seinen bisherigen Namen
Durch die Eheschließung wird ein gemeinsames Sorgerecht gebildet. Die Eltern können daher ebenfalls innerhalb drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Aber auch hier: Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung des Familiennamens nicht mehr möglich.
4. Die Eltern heiraten nach der Geburt und bilden einen gemeinsamen Ehenamen Das Kind führt z.B. bisher den Namen der Mutter. Ehename der Eltern wird nun aber z.B. der Name des Vaters: Bis zum Alter von fünf Jahren erhält das Kind automatisch als Geburtsnamen diesen neuen Ehenamen der Eltern. Über fünf Jahre kann sich das Kind (zunächst vertreten durch die Eltern) durch Erklärung beim Standesamt dem Ehenamen der Eltern anschließen.
5. Das Kind führt bereits einen Familiennamen Ein Elternteil (hier z.B. die Mutter) heiratet (allerdings nicht den Vater des Kindes). Die Mutter erwirbt den Namen ihres Ehemannes (des Stiefvaters des Kindes) als Ehenamen. Kann das Kind ebenfalls diesen Namen erwerben? Ja. Die Mutter (beispielsweise) und ihr Ehemann (der nicht Elternteil ist) können dem Kind durch Erklärung "Namenserteilung" beim Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.
Voraussetzungen:
- das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben
- führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so muss dieser der Namenserteilung
urkundlich zustimmen
- Bei gemeinsamer elterliche Sorge für dieses Kind ist bei einer Namensänderung ebenfalls die
Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich
- Namenserteilung nach ausländischem Recht
Bei einem ausländischen Kind richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört, nähere Auskünfte erteilen wir Ihnen hierzu gerne.
- Wo kann die Namenserteilung erklärt werden?
- Vor dem Standesbeamten
- Bei den Notaren
- Bei den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- Wie kann die Namenserteilung erklärt werden?
Diese erfolgt in öffentlich beglaubigter Form.
- Erforderliche Unterlagen:
- Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes mit Hinweisen oder Geburtsurkunde,
wenn das Kind im Ausland geboren wurde
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter und des Namenserteilenden
- Sorgerechtserklärung, sofern eine solche abgegeben wurde
- Zusätzlich bei Namenserteilung durch den neuen Ehemann der Mutter: eine Eheurkunde dieser Ehe
oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
öffentlich beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils (leiblicher Vater), sofern das Kind dessen
Namen führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht.
- Was kostet die Namenserklärung?
Grundsätzlich beträgt die Gebühr für jede Namenserklärung 25,00 Euro.
Gebührenfrei sind die Namenserklärungen, welche bei der Eheschließung zur Bildung eines Ehenamens abgegeben wurden, oder zur erstmaligen Bildung eines Geburtsnamens für ein Kind anlässlich der Beurkundung der Geburt.
- Können Namenserklärungen widerrufen werden?
Nein, sämtliche Namenserklärungen sind unwiderruflich.